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ZR1 2025 12

Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden

Graubünden · 2025-02-07 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Februar 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik A._____ einforderte,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 7. Februar 2025 zurückzog,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

ist und am

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

E. 4 Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 7. Februar 2025

Referenz

ZR1 25 12

Instanz

Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitzender

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 30. Januar 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, vom 30. Januar 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 31. Januar 2025 Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

3. Februar 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik A._____ einforderte,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 7. Februar 2025 zurückzog,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

ist und am

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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